In Deutschland obliegt es jedem selbst, seine Brandschutztüren warten zu lassen, denn es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Wartungspflicht. Dies gilt allerdings nur für Brandschutztüren ohne Feststellanlagen. Es gibt allerdings eine Punkte, weswegen Sie auf jeden Fall dazu angehalten sein sollte, Ihre Brandschutztüren umbedingt warten zu lassen.
- Sie als Eigentümer sind dafür zur Rechenschaft zu ziehen, wenn gegenüber einer dritten Person Schäden entstehen, die auf eine Brandschutztür mit Funktionsstörung zurückzuführen sind. Sie haften also als Eigentümer in unbegrenzter Höhe aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Ihrem Gebäude.
- Auch wenn es keine gesetzliche Verpflichtung zur Wartung gibt, kann die Baubehörde zu jeder Zeit und nach Feststellung einer in ihrer Funktion gestörten Funktion Maßnahmen ergreifen, die der Gefahrenabwehr dienen. Dies kann im schlimmsten Fall bedeuten, dass eine Nutzungsuntersagung für das entsprechende Gebäude ausgesprochen werden kann.
- Eine Gewährleistung jeglicher Art ist zu jeder Zeit dann ausgeschlossen, wenn vorhandene Mängel auf eine nicht ausreichende Wartung zurückzuführen sind. (siehe DIN 4102, Teil 18, Nr. 1.2)
- Wenn eine Brandschutztür nur eingeschränkt funktioniert kann dies auch dazu führen, dass die Feuerversicherer eine Leistungsfreiheit erhalten. (siehe auch § 7 Ziff. 1.a AFB 97)
Trotz der nicht vorhandenen Wartungspflicht, sollten Sie aufgrund der oben genannten Punkte zu jeder Zeit eine Wartung in regelmäßigen Abständen durchführen, um in einer rechtlichen Grauzone zu liegen.